Die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl ermittelt gegen SVP-Kantonsrat Bernhard Diethelm (wir berichteten). Nun steht die Frage im Raum, wie weit Schwyzer Politiker gehen dürfen. Wo liegen die Grenzen, wenn sie mutmasslich geltendes Recht verletzen?
Die Zürcher Strafverfolgungsbehörden hatten Bernhard Diethelm polizeilich abholen und vorübergehend festnehmen lassen. Was dem Schwyzer Kantonsrat genau vorgeworfen wird, ist derzeit noch unklar. Untersuchungszweck und Persönlichkeitsrechte erlaubten keine Angaben dazu, begründet die Medienstelle der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft.
Privatsache oder No-Go im Amt?
Bernhard Diethelm selbst spricht von einer «Auseinandersetzung mit Tätlichkeit» unter Volljährigen. Er sei unschuldig. Das Strafgesetzbuch definiert eine Tätlichkeit als vorsätzliche Einwirkung auf Körper oder Gesundheit «ohne schädigende Folgen». Das Verfahren sei «im Übrigen» Privatsache, führt der beschuldigte SVP-Kantonsrat an. Weder seine politische Tätigkeit noch sein politisches Amt würden tangiert. Bernhard Diethelm: «Der untersuchte Sachverhalt ist rein privater Natur und daher auch nicht von öffentlichem Interesse.» Daran scheiden sich die Geister. Immerhin ist Bernhard Diethelm als Politiker und Kantonsrat eine Person des öffentlichen Lebens und wurde vom Volk in sein Amt gewählt. So manche Wählerin mag sich nun fragen, ob sein Sitz im Kantonsrat bei etwaiger Verurteilung noch gerechtfertigt ist. Droht ihm die Amtsenthebung?
Dass ein verurteilter Kantonsrat sein Amt verlieren könnte, «ist unter Umständen möglich, jedoch nur bei einer Verletzung der Amtspflicht», sagt Vize-Staatsschreiber Andreas Luig. Er betont ausdrücklich, seine Antwort sei allgemein zu verstehen und nicht auf Bernhard Diethelms Fall bezogen. Wie eingangs erwähnt, ist Bernhard Diethelms Verfahren noch pendent.
Interessant ist aber, dass amtierende Politiker im Kanton Schwyz grundsätzlich vorbestraft sein dürfen. So etwas wie die Pflicht zur strafrechtlich weissen Weste gibt es nicht.
Der Weg in den Kantons-, Regierungs- oder in irgendeinen anderen politischen Rat ist gesetzlich nicht einmal an die Vorlage eines Strafregisterauszugs gebunden. Die Abklärung, ob eine Person für ein politisches Amt geeignet ist oder nicht, obliegt ausschliesslich den Parteien und ihren eigenen Auswahlkriterien.
«Parteiausschluss ist kein Thema»
Vonseiten der SVP hat Bernhard Diethelm – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – wenig zu befürchten. Bei der Parteispitze will man in jedem Fall das Urteil abwarten, bevor über Konsequenzen überhaupt diskutiert wird, so SVP-Kantonalpräsident Roman Bürgi gegenüber unserer Zeitung. «Alleine wegen eines laufenden Verfahrens ist ein Parteiausschluss sicher noch kein Thema.»