Der Geschichte um den Vollausbau des Autobahnanschlusses Halten wird ein weiteres Kapitel zugefügt. Die Bundesrichter heissen Beschwerden von VCS und privaten Beschwerdeführern aus dem Komitee der Halten-Tunnel-Initiative gegen den kantonalen Nutzungsplan «Zubringer Halten, Freienbach» gut. Die Nutzungsplanung verstosse gegen das Bundesgesetz über den Wald (WaG).
Ende Januar 2017 hatte der Kanton Schwyz den Nutzungsplan «Zubringer Halten, Freienbach» und gleichzeitig das Vorprojekt öffentlich aufgelegt. Das Vorprojekt sieht eine 1,3 Kilometer lange Verbindungsstrasse zwischen der Schindellegistrasse beim Anschluss Halten und der Wilenstrasse im Gebiet Chrummen vor. Der Zubringer würde den Wald Eichholz und Wiesland im Gebiet Schwäbegg durchqueren. Dieses Projekt bedingt die Rodung von Wald, namentlich im Eichholz. Das Projekt sieht eine permanente Rodung von rund 11 000 m2 Wald und eine temporäre von 6800 m2 vor. Die kantonale Nutzungsplanung werde noch ohne Rodungsgesuch aufgelegt, diese sei im Projektgenehmigungsverfahren einzuholen, hiess es Anfang 2017 im Bericht zur Nutzungsplanung.
Genügt nicht dem Waldgesetz
Das Baudepartement, der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz stützten dieses Vorgehen. Nach kantonalem Recht erfolge die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf Stufe Projektbewilligung. Im Nutzungsverfahren solle nur eine ungefähre Linienführung festgelegt und der Landebedarf sichergestellt werden. Übereinstimmend rügen dies die Beschwerdeführer: Schon auf Stufe Nutzungsplan hätte eine UVP durchgeführt werden müssen. Die anderslautende Regelung des Kantons Schwyz sei bundesrechtswidrig.
Die angefochtene Nutzungsplanung sei bereits wegen des Verstosses gegen das WaG aufzuheben, entschied nun das Bundesgericht. Und: Ein Nutzungsplan könne erst aufgelegt werden, wenn die Projektierung konkretisiert worden sei, hielten die Bundesrichter fest. Denn auch bei Strassenbauprojekten müsse verhindert werden, dass die Linienführung bereits im Nutzungsplan verbindlich festgelegt werde, bevor Schutzinteressen und allfällige Kompensationsmöglichkeiten abgeklärt worden seien.