SP-Kantonsrätin Elsbeth Anderegg Marty (Lachen/Altendorf) und sieben Mitunterzeichnende reichten am 17. September 2020 eine Motion ein. Darin forderten sie die Regierung auf, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, mit welcher die Pikettdienste der freipraktizierenden Hebammen kostendeckend und zeitgemäss entschädigt werden.
Denn die freipraktizierenden Hebammen seien bereit, Wöchnerinnen und deren Neugeborene bis acht Wochen ab Spitalaustritt weiter zu betreuen und seien rund um die Uhr erreichbar. Zudem seien sie oft die erste Anlaufstelle für junge Familien. Dies bringe Telefonate und manchmal Sitzungen mit anderen Berufsgruppen mit sich, welche sie ohne Entgelt leisten.
Für diese Wochenbettbegleitung verlangen die freipraktizierenden Hebammen von den Familien eine
einmalig zu entrichtende «Pikettdienstentschädigung» (ein sogenanntes Wartgeld) in der Höhe von 120 Franken. Wenn sie Schwangere betreuen und Hausgeburten begleiten, wird eine zusätzliche Pikettdienstentschädigung in Rechnung gestellt. Einzelne Schwyzer Gemeinden übernehmen diese Beträge, die Mehrzahl aber nicht.
Weil Blaulicht- und Notfallorganisationen von der öffentlichen Hand unterstützt werden, freipraktizierende Hebammen aber seit 1995 unter denselben Rahmenbedingungen arbeiten, reichte Anderegg die Motion ein.
Pikettdienst ist keine Pflichtleistung
«Unter Wartgeld ist eine Pikettentschädigung zu verstehen, die den Hebammen ausgerichtet wird, weil sie für Schwangere ab der 37. Schwangerschaftswoche ständig abrufbar und auch während der Wochenbettpflege in erhöhtem Umfang einsatzbereit sein müssen. Im Gegensatz zum Leiten einer Hausgeburt oder zur Wochenbettbetreuung handelt es sich bei diesem Pikettdienst jedoch um keine Pflichtleistung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Grundsätzlich besteht also die Möglichkeit, den Pikettdienst den Gebärenden respektive den Wöchnerinnen zu verrechnen», erklärt Frau Landammann Petra Steimen in der Antwort.
Der heutige Beruf der freipraktizierenden Hebamme könne nicht mit dem Berufsbild der früher praktizierenden Gemeindehebammen gleichgestellt werden. Es gelte der Grundsatz der freien Marktwirtschaft, weshalb die Hebamme ihre Auslastung selber bestimmen könne. Der Pikettdienst gehöre aber gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Hebammenverbandes – auch wenn er nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt wird – nach wie vor zum Dienstleistungsangebot der Hebammen.
Wie Steimen weiter ausführt, sei die Entschädigung der Hebammen durch die Tarifvereinbarungen mit den Versicherern an sich geregelt und bedarf keiner weiteren Abgeltung durch die öffentliche Hand. «Es soll den Gemeinden und Bezirken auch künftig freigestellt bleiben, ein Wartgeld auszurichten», so Steimen. Deshalb beantragt die Regierung dem Kantonsrat, die Motion als nicht erheblich zu erklären.