Vom ersten Tag des Lockdowns sollten Unternehmen berechtigt sein, Kurzarbeitsentschädigung anzufordern. Mit diesem Anliegen wandte sich Kantonsrat Paul Schnüriger (CVP, Rothenthurm) in einer Kleinen Anfrage an den Schwyzer Regierungsrat. Er habe nämlich «mit Befremden» festgestellt, «dass Kurzarbeit, auch im Falle eines Lockdowns, nicht rückwirkend beantragt werden kann». In der Praxis bedeute dies, dass jeder Betrieb, der sich zuerst um das Herunterfahren oder um mögliche Massnahmen wie die Weiterbeschäftigung der Mitarbeitenden im Partnerbetrieben und ähnliche Massnahmen gekümmert hat, zu kurz komme.
«Betriebe hatten vier Tage Zeit»
Die Betriebe hätten genügend Zeit gehabt, kontert das Volkswirtschaftsdepartement. «Die Schliessung ab Montag, 18. Januar, beispielsweise des Detailhandels mit Produkten des nicht-täglichen Gebrauchs, wurde vom Bundesrat am Mittwoch, 13. Januar, beschlossen und in sämtlichen Medien ausführlich und detailliert kommuniziert», so die Antwort. «Die Betriebe hatten also vier Tage Zeit, ihre Voranmeldung auf Kurzarbeit rechtzeitig einzureichen, um bereits ab dem ersten Tag des verordneten Lockdowns Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu erhalten. Für Betriebe, die diese Frist verstreichen liessen, gilt während der ersten zehn Tage nach Datum des verordneten Lockdowns eine Voranmeldefrist ab Eingabe der Voranmeldung von drei Tagen, danach von zehn Tagen.»
«Rasch und unbürokratisch»
Volkswirtschaftsdirektor Andreas Barraud betont zudem: «Ziel sämtlicher vom Regierungsrat beschlossenen oder vollzogener Massnahmen war und ist es, den direkt und indirekt von der Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen rasch und unbürokratisch zu helfen.» Bei der Kurzarbeit sind bis jetzt rund 3'200 Schwyzer mit rund 130 Millionen Franken durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz unterstützt worden.
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