Im aktuellen Amtsblatt hat das Amt für Landwirtschaft die Allgemeinverfügung betreffend AOC Schwyz und AOC Zürichsee publiziert. Sie soll die Verfügung vom November 2017 ersetzen. Was hat sich denn in diesen zwei Jahren geändert? «Geändert» setzt Kathrin von Arx, im Amt für Landwirtschaft zuständig für Obst- und Weinbau, in Anführungszeichen. Denn geändert hat eigentlich nicht viel, geht es doch eigentlich eher um Präzisierungen. «Wir wollten den Inhalt gleich behalten wie vorher», so Kathrin von Arx. «Neu» ist die AOC-Bezeichnung nicht nur für Wein, sondern auch für Schaum-, Perl- und Likörwein möglich. «Um diese Präzisierung hat uns die Schweizerische Weinhandelskontrolle gebeten», sagt Kathrin von Arx. Denn solange dies nicht in der Verfügung explizit festgehalten sei, bestehe bei Kontrollen eine Ungewissheit, ob der Kanton Schwyz diese Weine als AOC zulässt oder nicht.
Mit Traubenmost süssen
In der publizierten Verfügung wird festgehalten, dass der Kanton Schwyz die Süssung von Wein erlaubt. «Davor war die Süssung auf Bundesebene erlaubt gewesen», sagt von Arx, «wir mussten sie deshalb nicht explizit erwähnen.» Nun verbietet der Bund die Süssung von Weinen, ausser wenn sie der Kanton im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung über Getränke zulässt. «Wir wollten die Bedingungen beibehalten wie bisher, deshalb haben wir die Möglichkeit der Süssung in die AOC-Verfügung aufgenommen. Gemäss den Bestimmungen des Bundes ist eine Süssung des Weines zulässig, wenn sie mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat erfolgt.
Ergänzt wurde auch das Verzeichnis der Sorten, die im Kanton Schwyz angebaut werden. «Was bei uns angebaut wird, soll auch mit AOC erlaubt sein», so Kathrin von Arx. Neu auf der Liste sei die Sorte Divona, da erste Pflanzen gesetzt wurden.
Die Herkunftsbezeichnung AOC (Appellation d’Origine Contrôlée) wird in der Schweiz für Wein verwendet. Um das Prädikat AOC Schwyz oder AOC Zürichsee verwenden zu dürfen, müssen die Produkte gewisse Anforderungen erfüllen. So dürfen beispielsweise bei weissen Trauben höchstens 1,4 Kilogramm pro Quadrat-meter und bei roten nur 1,2 kg/m2 ge-
erntet werden. Der Zuckergehalt bei AOC-Weinen muss bei weissen Gewächsen mindestens 65° Oechsle und bei roten 70° Oechsle betragen.