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Wollerau
19.06.2025
27.06.2025 16:30 Uhr

Wollerau: Bundesgericht pfeift Schwyzer Behörden zurück

Die Grenzen zum Wald müssen unbedingt eingehalten werden, kommt das Bundesgericht zum Schluss.
Die Grenzen zum Wald müssen unbedingt eingehalten werden, kommt das Bundesgericht zum Schluss. Bild: zvg
Bei einer Überbauung am Waldrand in der Gemeinde Wollerau müssen beträchtliche Teile zurückgebaut werden. Das geht aus einem soeben publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Am Panoramaweg in Wollerau sind vor acht Jahren vier Mehrfamilienhäuser, ein Einfamilienhaus sowie eine Tiefgarage gebaut worden. Im Sommer 2021 stellte der Gemeinderat Wollerau bei einem Augenschein fest, dass die Bauherrin in Abweichung von der bewilligten Umgebungsgestaltung gebaut hatte.

Zudem wurde festgestellt, dass die Bepflanzung nicht der bewilligten Plangrundlage und der entsprechenden Pflanzenliste entsprach. Die Bauherrin wurde darauf verpflichtet, die nicht bewilligten Pflanzen zu entfernen und/oder zu ersetzen.

Zuerst keine Rückbaupflicht

Gegen das nachträgliche Baugesuch für die Umgebungsgestaltung erhob eine Nachbarin Einsprache. Die kantonalen Instanzen verweigerten zwar Ausnahmebewilligungen für die Bauten und Anlagen im Waldabstandsbereich, verzichteten aber darauf, den Rückbau der illegalen Bauten anzuordnen. Begründung: Unverhältnismässigkeit.

Bundesgericht schätzt Schutz des Waldes wichtiger

Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die strittigen Terrainaufschüttungen und die vier Stützmauern eindeutig ausserhalb des Baubereichs und deshalb rechtswidrig seien. Die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet sei von fundamentaler Bedeutung.

«Werden illegal errichtete, dem Raumplanungsrecht widersprechende Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet infrage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt», schreiben die Bundesrichter in ihrem kürzlich veröffentlichten Urteil.

Bei der «Panorama»-Überbauung gibts Rückbaubedarf. Bild: zvg

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Ruggero Vercellone, Redaktion March24 & Höfe24