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Reichenburg
09.04.2025

Stimmrechtsvertretung (vorerst) nicht zulässig

Für andere Wuhrgenossen abstimmen, ist nicht erlaubt, ausser das Reglement sieht das explizit vor.
Für andere Wuhrgenossen abstimmen, ist nicht erlaubt, ausser das Reglement sieht das explizit vor. Bild: Archiv
Dürfen Genossenbürger in einer Versammlung für handlungsfähige, aber nicht anwesende Mitgenossen abstimmen?

«Nein» sagt die Schwyzer Regierung in einem konkreten aktuellen Fall. Auf eine entsprechende Verwaltungsbeschwerde tritt sie dann aber doch nicht ein. 

Stimmkarten und Einsprache

Bei der 42. Wuhrgenossenversammlung Rütibach im April 2024 vereinigte ein Wuhrgenosse bis zu 22 Stimmen auf sich. Ueli Kistler, SVP-Kantonsrat, legte Einsprache beim Verwaltungsgericht ein, das jedoch nicht darauf einging. Die Schwyzer Regierung entschied, dass die Beschwerde unzulässig sei, da das Wuhrreglement keine Stellvertretung für handlungsfähige natürliche Personen vorsieht.

Zukünftige Regelungen

Dennoch wies die Regierung die Wuhrkorporation an, künftig keine Stellvertretungen mehr zuzulassen, ausser es wird eine ausdrückliche Regelung im Reglement getroffen. Änderungen des Reglements benötigen die Zustimmung der Mehrheit und des Regierungsrates.

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Den ganzen Bericht findest du im «March-Anzeiger» und «Höfner Volksblatt» in der Ausgabe vom 8. April 2025. Noch kein Abo? Hier gehts zur Bestellung:

Martin Risch, Redaktion March24 & Höfe24