So ganz schien ein 56-jähriger Ausserschwyzer mit kroatischer Staatsbürgerschaft beim Baurecht nicht durchzublicken – oder sich nicht darum zu kümmern. Denn zwischen Oktober 2020 und Anfang 2022 erhielt er zwar die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit Pool – entgegen der ursprünglichen Bewilligung liess er aber die gesamte Poolanlage mit Naturstein-Platten umranden und errichtete als Abschluss des erhöhten Sitzplatzes gleich noch eine Blocksteinmauer. Dadurch erhielt er 16 Quadrat-meter zusätzliche Fläche.
Zwar reichte er noch ein nachträgliches Baugesuch für die geänderte Umgebungsgestaltung ein – die Gemeinde verweigerte ihm dieses aber. Rückbauen musste er sein Werk dennoch nicht.
Der zweite Streich
Im selben Jahr verlängerte er an der östlichen Parzellengrenze gleich noch eine 1,2 Meter hohe Steinkorbmauer um 3,4 Meter und auf der Südseite, entlang eines Baches, baute er eine dreireihige Quadersteinmauer mit Maschendrahtzaun und integriertem Sichtschutz. Zudem schüttete er noch Terrain auf, was den Sitzplatz noch einmal vergrösserte und legte diesen mit Natursteinplatten aus. Aufgrund der Vorgeschichte hätte er nun aber wissen müssen, dass dies bewilligungspflichtig sei – befand die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. Er reichte im Januar 2023 wiederum ein nachträgliches Gesuch für eine Baubewilligung ein. Wiederum wurde ihm diese nicht erteilt. Diesmal wurde er aber zum Rückbau und zu Wiederherstellungsmassnahmen aufgefordert: Sämtliche Ausgestaltungen innerhalb des Gewässerabstandes seien vollständig zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen, heisst es gemäss Strafbefehl. Immer klappt es halt nicht. Bei pflichtgemässer Vorsicht wäre dies nicht passiert.
Juristisches Nachspiel
Dabei wurde nicht nur der Rückbau teuer. Die Staatsanwaltschaft schickte einen Strafbefehl und verknurrte den Mann wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz zu einer Busse von 10000 Franken. Zudem muss er Verfahrenskosten über 280 Franken bezahlen.