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Schweiz
10.10.2024
09.10.2024 14:59 Uhr

Mehr Hilfsangebote für Opfer sexueller und häuslicher Gewalt

Bild: Adobe Stock
Der Bundesrat will die Hilfsangebote für Opfer von sexueller und häuslicher Gewalt ausbauen. Er hat dazu eine Teilrevision des Opferhilfegesetzes in die Vernehmlassung geschickt.

Mit der Teilrevision des Opferhilfegesetzes setzt die Landesregierung Motionen des Parlaments um, wie sie am Mittwoch mitteilte. Die Vorstösse verlangten gesetzliche Grundlagen für die Einrichtung von Krisenzentren für Opfer sexueller und häuslicher Gewalt.

Für Gewaltopfer ist die unmittelbare medizinische Behandlung durch Fachpersonal essenziell, wie der Bundesrat schrieb. Ausserdem müssen Verletzungen und Spuren so schnell wie möglich rechtsmedizinisch dokumentiert werden.

Dokumentation auch ohne Strafanzeige

Damit ist es zentral, dass der Zugang zu beidem möglichst niederschwellig ist. Der Bundesrat will deshalb vorsehen, dass die Kantone genügend Angebote aufrecht erhalten sowie eine spezialisierte Behandlung rund um die Uhr gewährleisten.

Zudem schlägt er vor, dass der Zugang zu einer forensischen Dokumentation künftig kostenlos ist. Die rechtsmedizinische Beweisaufnahme will die Landesregierung im weiteren von einer Strafanzeige abkoppeln.

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Opfer können demnach eine Dokumentation verlangen, unabhängig davon, ob sie die Täterschaft anzeigen oder nicht. Die Dokumentation lässt sich gemäss der Teilrevision später als Beweismittel einsetzen. Das wiederum könnte sich positiv auf die Anzeigequote und die Verurteilungen wegen sexueller oder häuslicher Gewalt auswirken.

Im Bericht zur Vorlage hielt die Landesregierung weiter fest, dass auch andere Leistungen der Opferhilfe nicht mehr von einer Strafanzeige abhängig sind. Diese Änderung räumt eine bestehende Unsicherheit aus. Opfer erhalten so die nötige Zeit zu entscheiden, ob sie Anzeige einreichen.

Finanzierung analog der anderen Leistungen

Finanzieren will der Bundesrat die rechtsmedizinische Dokumentation wie die anderen Unterstützungsleistungen des Opferhilfsgesetzes mittels subsidiärer Soforthilfe. So ist eine Kostenübernahme möglich, sofern nicht andere Institutionen wie die Sozialversicherungen diese tragen. Auch der Fall ist das, wenn die Kostenübernahme nicht vollständig erfolgt, etwa wegen Franchisen oder Selbstbehalt zulasten der Versicherten.

Damit die vorgeschlagenen Massnahmen Wirkung zeigen, müssten die Opfer ihre Rechte und die Anlaufstellen für die medizinische Erstversorgung kennen, schrieb der Bundesrat weiter. Er will darum im Opferhilfegesetz ausdrücklich festhalten, dass die Kantone angemessen über ihre Hilfsangebote informieren. Die Vernehmlassung dauert bis am 24. Januar 2025.

Das Opferhilfegesetz von 2007 hält fest, dass jede durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigte Person Anspruch auf Unterstützung hat.

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sda