Der Fall ist den Leserinnen und Lesern dieser Zeitung bekannt. Der Ex-Mann einer Erbin einer Zürcher Industriellenfamilie mit einem Vermögen von rund 20 Millionen Franken ist vom Schwyzer Strafgericht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden. 18 Monate davon müsste er im Gefängnis absitzen. Der heute im Pensionsalter stehende Schweizer war wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung für schuldig befunden worden. Diese Delikte soll er während ihrer Ehe am gemeinsamen Wohnsitz in Lachen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der Frau begangen haben.
An Berufungsverhandlung nicht erschienen
Gegen das Urteil des Strafgerichts reichte der Beschuldigte Berufung ein. Einen Tag vor dem Prozess vor der Berufungsinstanz teilte er dem Kantonsgericht per Fax mit, dass er sich im Ausland befinde, auf Covid-19 positiv getestet worden sei und deshalb nicht am Prozess erscheinen könne. Auch sein Anwalt blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Das Kantonsgericht stellte hierauf das Berufungsverfahren ein. Die Berufung gelte als zurückgezogen, wenn die berufungsführende Partei der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernbleibe, argumentierte das Schwyzer Gericht.
Das vom Beschuldigten angerufene Bundesgericht korrigierte nun diesen Entscheid, wie aus dem am letzte Woche publizierten Urteil hervorgeht. Diese Regelung sei schon korrekt – ausser in Fällen der amtlichen oder notwendigen Verteidigung. Um einen solchen Fall der notwendigen Verteidigung handle es sich hier. Deshalb hätte das Kantonsgericht laut Bundesgericht die Verhandlung verschieben und die Parteien neu vorladen müssen. Eine notwendige Verteidigung sei nämlich bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren. Dem Gericht hätte sich die Möglichkeit geboten, ein unentschuldigtes Fernbleiben – sowohl des Berufungsführers als auch dessen Anwalts – mit einer entsprechenden Massnahme zu sanktionieren.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Mannes gut und ordnete das Kantonsgericht an, die Berufungsverhandlung durchzuführen. Die Lausanner Gerichtskosten von 1500 Franken wurden der Ex-Frau als Anschlussberufung führende und unterlegene Privatklägerin auferlegt. Zudem hat sie ihrem Ex-Mann 1500 Franken Parteientschädigung zu bezahlen – ebenso 1500 Franken hat der Kanton Schwyz im Namen der ebenso unterlegenen Staatsanwaltschaft dem Mann zu entrichten.