Der juristische Streit um den Badesteg bei einer Liegenschaft im Gebiet Seefeld in Hurden begann 2018, als die heutigen Baurechtsnehmer der Liegenschaft im Besitz der Korporation Pfäffikon ein Baugesuch einreichten. Darin ersuchten sie nachträglich um die Baubewilligung für den bereits bestehenden Gartensitzplatz und den Badesteg. Auf eine Einsprache eines Nachbarn entschied das kantonale Amt für Raumentwicklung (Are), dass der Sitzplatz bleiben, der Badesteg aber zu entfernen sei.
Über den Umfang der Rückbauarbeiten am rund 7 Meter langen und 1,5 Meter breiten Steg waren sich allerdings weder die Nachbarn noch die Behörden einig. Kompromissbereit zeigte sich vorerst das Are: Es hätte den Rückbau derart gefordert, dass an einem Kopfende eine, 1,5 Meter breite und 1,75 Meter lange Plattform geduldet würde, an der eine ins Wasser führende Badeleiter hätte angehängt werden können.
Versäumnis des Vorgängers
Diesen Kompromiss wollte die Gemeinde Freienbach allerdings nicht eingehen. Sie ordnete an, dass zur Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands die gesamte Steganlage vollständig zu entfernen sei. Da der Steg gegen zahlreiche Bauvorschriften verstosse – zum Teil ausserhalb der Bauzone, gegen Grundsatz der Freihaltung der Seeufer und Seeflächen und weitere Verstösse –, bestehe ein bedeutendes öffentliches Interesse am Rückbau des Stegs.
Dass der Steg durch den Vorbesitzer ohne Bewilligung erstellt worden war, müsse sich das heutige Besitzerpaar anrechnen lassen, auch wenn es vom Versäumnis des vorherigen Eigentümers keine Kenntnis hatte, argumentierte das Bundesgericht.