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12.05.2024

Schlechte Noten: Schülerin zieht vor Bundesgericht

Das Bundesgericht in Lausanne.
Das Bundesgericht in Lausanne. Bild: zvg
Die Schülerin des Untergymnasiums der Stiftsschule Einsiedeln hatte sich gegen die Nicht-Promotion in eine höhere Klasse gewehrt.

Eine heute 18-jährige Schülerin der Stiftsschule Einsiedeln schaffte es im Schuljahr 22/23 wegen ungenügender Noten nicht, nach der vierten Klasse promoviert zu werden. Dies akzeptierte sie nicht. Gesetzlich vertreten durch ihren Vater, wehrte sich die Schülerin mit einer Einsprache zuerst beim Regierungsrat, dann mit Beschwerden beim Verwaltungsgericht und schliesslich auch beim Bundesgericht, das nun sein Urteil veröffentlicht hat. Die Nichtversetzung in die höhere Klasse sei vor allem aus zwei Gründen rechtlich nicht korrekt gewesen, klagte die Schülerin. So sei das Prüfungsgremium anlässlich der mündlichen Prüfung im Fach «Wirtschaft und Recht» nicht korrekt besetzt gewesen, da nebst der Fach-Lehrperson auch die Geographie-Lehrerin als fachfremde Person paritätisch an der Prüfung beteiligt gewesen sei. Zudem sei das Fach «Informatik» unberechtigterweise als promotionswirksames Prüfungsfach gezählt worden.

Keine Bestimmungen über Zusammensetzung des Prüfungsgremiums

Wie schon das Verwaltungsgericht hat nun das Bundesgericht die Einwände der Schülerin nicht gutgeheissen und ihre Beschwerde abgelehnt. Anders als für die abschliessenden Maturitätsprüfungen gebe es für schulinterne Examensprüfungen wie in diesem Fall keine Bestimmung über die Zusammensetzung des Prüfungsgremiums. Wörtlich hält das Bundesgericht fest: «Folglich gibt es weder eine Norm, die vorschreiben würde, dass allein die Fachlehrperson die mündliche Prüfung benoten darf, noch gibt es eine solche, die verbieten würde, dass fachfremde Lehrpersonen an der Benotung mitwirken dürfen. Ein Verfahrensfehler ist daher nicht ersichtlich.» Willkür sei ebenfalls nicht festzustellen. An einer mündlichen Nachbesprechung sei die mündliche Prüfung besprochen worden, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden könne.

Sekundar- nicht Gymnasialstufe

Das Untergymnasium gehöre im Kanton Schwyz der Sekundarstufe und nicht der Gymnasialstufe an. Daraus folge, dass das Untergymnasium nicht als gymnasiale Maturitätsschule zähle. Deshalb könne der Passus des Promotionsreglements, wonach das Fach «Informatik» für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 20/21 eingetreten sind, kein obligatorisches Zusatzfach sei, nicht angewendet werden. Eine solche Auslegung des Verwaltungsgerichts verstosse weder gegen ein verfassungsmässiges Individualrecht noch gegen interkantonales Recht, hält das Bundesgericht fest.

Die Beschwerde der Schülerin wurde abgewiesen, und ihr – respektive ihrem Vater – wurden die Gerichtskosten von 2000 Franken auferlegt.

Urteil2C_601/2023 vom 3. April 2024

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Ruggero Vercellone, feier Mitarbeiter March24 & Höfe24