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Galgenen
12.02.2024

Eine unkorrekte Wahlunterlage in Galgenen

Die Bereinigungs- und Eingabeteams des Wahlbüros der Gemeinde Galgenen werden für den Wahlsonntag vom 3. März 2024 entsprechend instruiert
Die Bereinigungs- und Eingabeteams des Wahlbüros der Gemeinde Galgenen werden für den Wahlsonntag vom 3. März 2024 entsprechend instruiert Bild: Archiv
Auf den Wahlzetteln zu den Kantonsratswahlen ist auf dem Zettel der Liste Nr. 1, Sozialdemokratische Partei (SP), Grüne und Unabhängige – Galgenen, eine fehlerhafte Kandidatennummer aufgeführt.

Wie die Gemeinde mitteilte, ist namentlich dem Kandidaten Norbert Hegner (1965, Schulleiter / Lehrer Sek I, Galgenen) auf dem Zettel die Kandidatennummer 01.02 zugeteilt. Tatsächlich sollte die Nummer korrekt 01.03 lauten, wie es in der Newsmeldung der Gemeinde Galgenen vom 19. Januar 2024 und im Amtsblatt Nr. 4 des Kantons Schwyz vom 26. Januar 2024 korrekt ausgewiesen wurde.

Auf unveränderte Wahlzettel werde dieser Lapsus keinen Einfluss haben, da im Auswertungs-Tool des Kantons («VeWork») die korrekte Kandidatennummer (01.03) eingerichtet ist. Ebenso hat dieser Fehler keinen Einfluss auf die Listenstimmen der Liste 1 insgesamt.

«Wir bedauern den Fehler ausserordentlich und garantieren eine korrekte Erfassung des Wählerwillens am 3. März 2024.»
Gemeinde Galgenen

Die Bereinigungs- und Eingabeteams des Wahlbüros der Gemeinde Galgenen würden für den Wahlsonntag vom 3. März 2024 entsprechend instruiert und eine korrekte Erfassung der geänderten Wahlzettel sichergestellt. Die Gemeinde schreibt weiter: «Wir bedauern den Fehler ausserordentlich und garantieren eine korrekte Erfassung des Wählerwillens am 3. März 2024.»

Beim Wählen immer Namen dazuschreiben

Im Zusammenhang mit den Wahlunterlagen weist die Gemeinde Galgenen zudem darauf hingewiesen, «dass beim Panaschieren, Kumulieren oder bei der Verwendung der leeren Liste die Angabe lediglich einer Nummer ohne weitere Angabe zur kandidierenden Person grundsätzlich als ungültige Stimme gezählt werden muss, somit also der Name immer aufzuschreiben ist».

Hingegen ist laut Mitteilung die handschriftliche Aufführung eines Namens einer gültig zur Wahl vorgeschlagenen Person auch ohne die Notierung einer Kandidatennummer zulässig: «Grundsätzlich geht der Kandidatenname der Kandidatennummer immer vor».

PD / Redaktion March24 und Höfe24