Die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohngebäudes und den Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem mehrheitlich in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstück in Tuggen erfolgte im Jahr 2006. Im Untergeschoss war eine Dreieinhalb- Zimmer-Wohnung als Stöckli für die Mutter des Eigentümers vorgesehen. Im Erd- und Dachgeschoss war die Sechseinhalb-Zimmer-Betriebsleiterwohnung vorgesehen. Über der Garage auf der Westseite des Erdgeschosses war ein rund 43 Quadratmeter grosser Disponibelraum geplant.
Jahre später stellte die Gemeinde Tuggen beim Zuzug eines Mieters fest, dass im Disponibelraum eine zusätzliche Wohnung mit einem Zugang über eine Aussentreppe des Gebäudes eingebaut worden war. Im Lauf des verlangten nachträglichen Baubewilligungsverfahrens verweigerte das kantonale Amt für Raumentwicklung die Baubewilligung und verlangte, dass die Küche vollständig zurückgebaut werden müsse.
Innert 90 Tage wiederherstellen
Auf eine Beschwerde des Eigentümers hin entschied der Regierungsrat, dass eine dritte unabhängige Wohneinheit nicht gestattet sei, Aussentreppe, Dachfenster und Wohnnutzung ohne Küche dürften aber bleiben. Erneut reichte der Eigentümer Beschwerde ein, diesmal vor Verwaltungsgericht. Dieses lehnte die Beschwerde im September 2021 aber ab.
Einen Monat später schaltete sich das Bundesamt für Raumentwicklung in die Angelegenheit ein und verlangte vor Bundesgericht, dass die nachträgliche Baubewilligung vollständig verweigert werde und der rechtmässige Zustand innert 90 Tagen vollständig wiederherzustellen sei. Der Eigentümer zog das Urteil vors Bundesgericht.
Dritte Wohnung nicht nötig und zonenwidrig
Das Bundesgericht vereinte beide Beschwerden, hiess jene des Bundesamts gut und wies jene des Eigentümers ab, wie aus dem am kürzlich veröffentlichten Urteil hervorgeht. Wie schon die Vorinstanz kamen auch die Bundesrichter zum Schluss, dass entgegen der Meinung des Eigentümers keine Angestelltenwohnung für eine effiziente Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs nötig sei, dass eine Wohnfläche von 325 Quadratmetern für die Betriebsleiterwohnung zu gross und auch das Stöckli zu gross sei.
Zudem sei die Mutter nach kurzer Zeit gestorben und die Wohnungen würden vermietet. Die dritte Wohnung hätte im ordentlichen Baubewilligungsverfahren nicht bewilligt werden dürfen, weil sie zonenwidrig sei, so dass sich der Eigentümer auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könne. Der vom Bundesamt verlangte vollständige Rückbau sei nicht zu beanstanden. Die Gerichtskosten von 4000 Franken wurden dem unterlegenen Eigentümer auferlegt.