In der Transaktionsvereinbarung vom 26. Januar zwischen der Liechtensteinischen Landesbank AG (LLB) und der Bank Linth sind die Verwaltungsräte der beiden Institute übereingekommen, dass eine Doppelkotierung innerhalb der LLB-Gruppe beziehungsweise eine Kotierung der Bank Linth keinen Mehrwert mehr schafft.
Nachdem das öffentliche Kaufangebot der LLB am 18. Mai wie geplant vollzogen wurde, hat die Bank Linth am Dienstag vereinbarungsgemäss bei der SIX Swiss Exchange AG (SIX) das Gesuch um die Dekotierung ihrer Aktien eingereicht. Gemäss Antrag soll die Dekotierung erst erfolgen, wenn ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid zur Kraftloserklärung der Bank Linth-Aktien vorliegt.
Klage auf Kraftloserklärung verbliebener Publikumsaktien
Mit der definitiven Meldung des Endergebnisses des öffentlichen Kaufangebots vom 11. Mai teilte die LLB mit, dass sie 99.69 Prozent aller Bank Linth-Aktien hält. Unter Berücksichtigung weiterer börslicher Aktienkäufe nach dem Ende der Nachfrist beträgt die Beteiligung der LLB nun insgesamt 99.86 Prozent des Aktienkapitals.
Um den Aktienanteil an der Bank Linth auf 100 Prozent zu erhöhen, hat die LLB am Dienstag die Kraftloserklärung der restlichen sich im Publikum befindenden Bank Linth-Aktien gemäss Art. 137 Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) beim zuständigen Gericht im Kanton St.Gallen beantragt. Die betroffenen Aktionäre der Bank Linth werden nach dem Vorliegen des Urteils über die Kraftloserklärungsklage eine Entschädigung in der Höhe des Angebotspreises erhalten.
Der Verwaltungsrat der Bank Linth hat beschlossen, die Klage anzuerkennen. Das Kraftloserklärungsverfahren nach FinfraG dauert erfahrungsgemäss voraussichtlich fünf bis sechs Monate.
Die Bank Linth hat am Dienstag ausserdem ein zweites Gesuch an die SIX gestellt zur Befreiung von einem Grossteil ihrer Publizitätspflichten, namentlich der Verpflichtung, einen Halbjahresbericht zu erstellen.